Hinweisgeberschutz ausgelagert.

Wir hören das Wispern und bewahren vertrauensvolles Schweigen. Als ausgelagerte interne Meldestelle nach dem HinSchG schaffen wir einen sicheren Kanal für Hinweise.

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)

Das Gesetz schützt Personen, die Unregelmäßigkeiten oder illegale Aktivitäten offenlegen — sogenannte Whistleblower. Es schafft klare Regeln, damit Hinweise sicher gemeldet werden können, ohne dass die hinweisgebende Person Nachteile fürchten muss.

Schutzziele

  • Schutz vor Kündigung oder anderen negativen arbeitsrechtlichen Maßnahmen.
  • Identitätsschutz der hinweisgebenden Person, soweit möglich.
  • Rechtliche Abhilfe bei Vergeltungsmaßnahmen.

Rechtlicher Kontext

Das deutsche Hinweisgeberschutzgesetz ist seit dem 2. Juli 2023 in Kraft. Der Schutz von Hinweisgebern gilt dabei unabhängig von der Unternehmensgröße. Die Pflicht, eine interne Meldestelle einzurichten, besteht jedoch erst ab 50 Beschäftigten (für Unternehmen ab 250 seit Juli 2023, für 50–249 seit Dezember 2023). Ergänzt wird das Gesetz durch Regelungen wie §130 OWiG, §§93 AktG und §43 GmbHG; bei Nichtbeachtung drohen Bußgelder gemäß §40 Abs. 2 Nr. 3 HinSchG.

Wichtig: Nicht jede Offenlegung ist geschützt. Die hinweisgebende Person muss vernünftigerweise annehmen können, dass das gemeldete Verhalten illegal oder unethisch ist.

Was wir übernehmen

Wir übernehmen für dich mehr als nur den technischen Meldekanal: Wir richten die ausgelagerte interne Meldestelle ein, betreiben sie und stellen auch die handelnden Personen. Als Fallmanager (Case Manager) bearbeiten wir eingehende Hinweise vertraulich und unparteiisch, und wir übernehmen die Rolle der mit der Meldestelle beauftragten Person (Meldestellenbeauftragter). So bekommst du einen sicheren Meldekanal, vertrauliche Fallbearbeitung, fristgerechte Rückmeldung und saubere Dokumentation — alles regelkonform nach HinSchG.

Meldestelle nach HinSchG einrichten? Wir übernehmen das vertraulich und regelkonform.

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